Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Wohnungen
zulässig. In den Erdgeschossen sind Wohnungen, Büros,
Läden und Schank- und Speisewirtschaften zulässig. In
den Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.
Für Außenwände von Gebäuden auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind rot-braune Ziegel zu verwenden. Zur Gliederung der Fassade können auch weitere Materialien und Farben zugelassen werden.
Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen. Das Wohnen ist nur auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen zulässig.