Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer
Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.
Entlang der Elbchaussee sind innerhalb eines 100m breiten Streifens, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume und im Misch- und Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der im Satz l genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „Fremdenbeherbergung“ darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 durch die Grundfläche von Stellplätzen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), bis zu einer Grund¬flächen¬zahl von 0,8 überschritten werden.
Die Festsetzung „ladenartige Gestaltung" gilt für die durch Baulinien begrenzten Seiten der Gebäude im Erdgeschoß sowie für die an ein Gehrecht angrenzenden Seiten der Flurstücke 611 und 613 bis 621 der Gemarkung Alt-Rahlstedt. Im Kerngebiet sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen des Kerngebiets das Flurstück 5 der Gemarkung Eppendorf (Teilstück an der Alsterkrugchaussee) und das Flurstück 794 der Gemarkung Winterhude (Teilstück an der Deelböge) zugeordnet.
Die mit „(D)“ bezeichneten Fassadenabschnitte des Gebäudes sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 1 m Wandlänge der zu begrünenden Fassade sind mindestens 2 Pflanzen zu verwenden.
Für die mit „(H)" bezeichneten Bereiche gilt: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Die im Durchführungsplan als „bleibende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten können stehen bleiben, dürfen jedoch nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Alle übrigen als „zu beseitigende Bauwerke" dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.