Die festgesetzten Gehrechte entlang des Westlichen Bahnhofskanals bis zum Karnapp, vom Westlichen Bahnhofskanal zum Kaufhauskanal, entlang des östlichen Ufers Kaufhauskanal weiter zur Harburger Schloßstraße, entlang des westlichen Ufers Kaufhauskanal zur Blohmstraße, von der Blohmstraße zum Ziegelwiesenkanal und entlang des Ziegelwiesenkanals umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten ein- und zweigeschossigen Ge-bäude sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.
Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO
werden ausgeschlossen.
Im Bereich der privaten Grünfläche ist die Anlage von geschotterten Schauwegen zulässig. Im Bereich zwischen Anstaltsmauer und Ringgraben ist ein Schauweg aus nährstoffarmen Substrat (Kies-Sand-Gemisch) herzustellen und mit einem geeigneten Regiosaatgut für Trockenrasen zu begrünen.
Im Sondergebiet Fachmarktzentrum sind auf den Stellplatzflächen Aktionsflächen auch für andere als die genannten Warensortimente mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1200 m² zusätzlich zulässig.
Die Flächenanteile der außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten Gemeinschaftsanlage können der Grundstücksfläche hinzugerechnet werden, wenn die Errichtung der Gemeinschaftsanlage gesichert ist.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder
ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
In den Gewerbegebieten sind Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 8. April 2019 (BGBl. I S. 432), bilden, oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs wären, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890), vorhanden sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS-18 vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImschG“ zugeordnet werden.
Abstandsklasse I = 200 m
Abstandsklasse II = 500 m
Abstandsklasse III = 900 m
Abstandsklasse IV = 1500 m
Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit kann im Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Am Alten Posthaus 2, 22041 Hamburg, eingesehen werden.
Mit Ausnahme des Sondergebiets sind Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie Abstellräume, Technikräume und
Versorgungsräume in den allgemeinen Wohngebieten nur
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der
festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.