Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb
des allgemeinen Wohngebiets nur solche Vorhaben zulässig,
zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im
Durchführungsvertrag verpflichtet.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumgruppen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Fenstern der Gebäude geschaffen werden, die zusätzlich mit mechanischen Lüftungsanlagen auszustatten sind.
Pergolen sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fenster- und Türanteil unter 10 vom Hundert (v. H.) der Wandfläche liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.