In den Teilgebieten „WE 1“ und „WE 2“ des Vorhabengebiets
„Wohnen und Einzelhandel“ sind im Sockel
Einzelhandelsbetriebe
und zugehörige Lagerflächen und
Nebenanlagen zulässig. In dem Teilgebiet „WE 1“ ist ein
Lebensmittelverbrauchermarkt mit höchstens 2400 m²
Verkaufsfläche und eine Bäckerei zulässig. In dem Teilgebiet
„WE 2“ ist ein Drogeriemarkt mit höchstens 500 m²
Verkaufsfläche zulässig. In den Teilgebieten „WE 1“ und
„WE 2“ sind in den Geschossen über dem Sockel Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.
Innerhalb der Grünfläche - Parkanlage - ist die Errichtung einer Gastronomieeinrichtung mit einer Grundfläche von 100 m² als Höchstmaß mit einem Vollgeschoss als Höchstmaß zulässig.
Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf straßenseitig nicht mehr als 0,4 m über der festgesetzten Höhe der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen. Abgrabungen sind unzulässig.
Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichteten Außenwänden der Gebäude folgende Vogelnistkästen in die Fassade zu integrieren oder anzubringen: vier Nistkästen für Halbhöhlenbrüter, zehn Nistkästen für Mauersegler sowie drei Koloniekästen für Haussperrlinge. Zudem sind vier Dohlenkästen paarweise in mindestens 10 m Höhe an die nach Süden ausgerichteten Fassaden anzubringen oder zu integrieren. Alle Nistkästen sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, der Erschließung der Erdgeschosszone dienenden Rampen- und Treppenanlagen, erforderliche Fluchttreppen und untergeordnete Bauteile wie Vordächer ist um bis zu 4,5 m ausnahmsweise zulässig, sofern sich diese dem Gesamtbaukörper gestalterisch unterordnen. Ausgenommen hiervon sind die zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgerichteten Baugrenzen.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.