Für die zu erhaltenden Wallhecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.
Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme
von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem
mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
Auf den Flurstücken 5367, 5477 und 5478 (alt: 5190 und 5191) der Gemarkung Meiendorf sind auf den festgesetzten Flächen für Stellplätze Carports sowie Garagen unzulässig.
Die mit „M3“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind nach Maßgabe von Nummern 33 und
34 als Trockenlebensräume zu entwickeln und dauerhaft
offen zu erhalten.