In den Kerngebieten und im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
Im urbanen Gebiet ist in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung
unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind entlang der Straßenbegrenzungslinie
Duvenacker vier großkronige Bäume
zu pflanzen, so dass der Charakter einer Baumreihe entsteht.
Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf
sind Aufenthaltsräume – hier insbesondere für Kinder
vorgesehene Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom
Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich
Zubehör handeln. Ausnahmsweise können Tankstellenshops
bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zugelassen
werden. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert
(v. H.) der mit Betriebsgebäuden überbauten Fläche,
jedoch nicht mehr als 150 m² Geschossfläche aufweisen.
Ausnahmen nach den §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.
Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Für die anzupflanzenden Bäume sind großkronige
Bäume zu setzen, die einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Für Strauchplanzungen sind Sträucher mit
einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden und je 2 m² ist
ein Strauch zu pflanzen.