In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie mindestens 4 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben.
In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebietes
sind Aufenthaltsräume – insbesondere die Pausen- und
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
durch bauliche Maßnahmen ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Fensterlose Fassaden im Gewerbegebiet und in den Kerngebieten sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.
Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Auf der mit „(1)" bezeichneten Fläche sind nur ein Vereinshaus und ein Sporthotel zulässig. Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche ist eine Tiefgarage, eine Sporthalle und ein Sporthotel zulässig. Die Unterkante des Garagenbodens darf nicht mehr als 2,75 m unter Erdgleiche des Höhenbezugspunktes auf dem Barsbütteler Stieg (17,43 über Normalnull Deckelhöhe Abwasser) liegen. Auf der mit „(3)" bezeichneten Fläche sind nur Sporthallen und eine Tiefgarage zulässig.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für
den Anschluss der Flurstücke 5486, 5488, 5489, 5490,
5491, 5499, 5500, 5502, 5504 und 5508 eine Zufahrtsstraße
anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis
der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten.
Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich gilt:
Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel (z.B.) Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (z.B. verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien bzw. Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe nicht überschreiten.