Das in der Parkanlage festgesetzte Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrechte können
zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung,
Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen
beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt
oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet
werden.
Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl für Balkone und Terrassen bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,45 überschritten werden.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Fläche für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Auf den mit „(A)", „(B)" und "(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind nur die zu der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern orientierten Fassaden zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3 und den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur innerhalb von Tiefgaragen zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen im Gewerbegebiet
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1
und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis 0,9 und
in den allgemeinen Wohngebieten für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,8 überschritten
werden.