Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und
technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume,
sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten
Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden
und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens
2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.
In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA10“,
„WA11“, „WA14“, „WA15“ und „WA16“ darf die Wohnnutzung
erst aufgenommen werden, wenn entweder die
mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ vollständig realisiert wurden oder
die mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in dem Gewerbegebiet „GE2“ entlang der Grenze
zwischen den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ und dem Gewerbegebiet „GE2“
vollständig realisiert wurden.
Die festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als naturnahe Gehölzflächen (artenreiches gestuftes Gehölz) zu entwickeln und zu erhalten.
Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden; großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in l m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.
Auf der überbaubaren Fläche des Flurstücks 8627 der Gemarkung Langenhorn ist nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig. Eine Überschreitung der nördlichen Baugrenze durch einen Gebäudeteil für Warenanlieferung und Lagerung kann bis zu 4,5 m zugelassen werden. Außerdem gelten nachstehende Anforderungen:
Die Hecken an der nördlichen Flurstücksgrenze sind zu erhalten; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse sowie die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen für die Überbauung von Straßenverkehrsflächen werden oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.