Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen für technische
Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik,
Solaranlagen) auf einer Fläche von höchstens
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis
zu 1,5 m überschritten werden.
Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sowie die zu pflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung beziehunsgweise -kulisse erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 1“ sind nur
solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes
Kernsortiment aufweisen und deren
Verkaufsfläche je Betrieb 1.200 m² nicht überschreitet.
Sonstige Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
In den allgemeinen Wohngebieten sind Hecken zur Einfassung der Erdgeschossgärten und ebenerdiger Dauerstandplätze für Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden anzupflanzen.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Ausnahmsweise kann auf der Westseite der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes eine Überschreitung der Baugrenze durch Balkone bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche ist oberhalb einer lichten Höhe von 4 m zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung auf der Westseite der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes ist oberhalb einer lichten Höhe von 5 m über Geländeoberkante zulässig.
Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.
Auf jedem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet ist mindestens ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.