In den Kerngebieten sind mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen
dicht mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Dabei ist für je 150 m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum
oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Außenwände von Gebäuden deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind entweder mit Sträuchern oder mit Schling- beziehungsweise Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dies gilt nicht für Wohngebäude.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.
Das in der Parkanlage festgesetzte Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrechte können
zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung,
Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen
beeinträchtigen können, sind unzulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt
oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet
werden.
Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grund-
flächenzahl für Balkone und Terrassen bis zu einer Grund-
flächenzahl von 0,45 überschritten werden.
Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebietes sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält das Recht zur allgemeinen Nutzung der mit einem Gehrecht gekennzeichneten Fläche für Fußgänger und Radfahrer. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.