Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Auf den mit „(A)", „(B)" und "(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind nur die zu der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern orientierten Fassaden zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig. In den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3 und den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur innerhalb von Tiefgaragen zulässig.
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen im Gewerbegebiet
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1
und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis 0,9 und
in den allgemeinen Wohngebieten für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,8 überschritten
werden.
Im Gewerbegebiet ist an den nach Süden oder Osten
gerichteten Wänden der Neubauten je angefangene 15 m
Wandlänge mindestens eine künstliche Höhle für Fledermäuse
und je angefangene 10 m Wandlänge eine künstliche
Höhle für Mauersegler an geeigneten Stellen baulich in die
Wand zu integrieren und zu unterhalten. In den Mischgebieten
sind 10 Nistkästen an naturschutzfachlich geeigneten
Stellen für Halbhöhlen- und Höhlenbrüter anzubringen.
Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche
Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume,
Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten
Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten
Seiten
erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen.
Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete
Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder
vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am
Tag nicht überschritten wird.
Im reinen Wohngebiet dürfen auf Flurstück 3440 der Gemarkung Winterhude an der östlichsten Baugrenze Erker und auf Flurstück 3449 an den südlichen Baugrenzen der dreigeschossigen Baukörperausweisungen Balkone mehr als 1,5 m die Baugrenze überschreiten, wenn die Abstandsflächen auf eigenem Grund gewahrt bleiben.
Die mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dürfen maximal zweimal im Jahr, nach dem 15. Juni, gemäht werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Die mit „(B)" bezeichneten Waldflächen sind naturnah zu entwickeln.