Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende großkronige Bäume auf den Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von 16 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Stellplätze, Wege und Freitreppen sowie Kinderspielflächen.
Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig.
Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „P" festgesetzten Flächen sind einmal jährlich zu mähen; je 100 m² Fläche ist ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Im reinen Wohngebiet entlang der Maria-Louisen-Straße und der Sierichstraße sind in Wohngebäuden die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maß- nahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Auf den mit (a) bezeichneten Flächen sind ebenerdige Stellplätze in Vorgärten zulässig; anstelle der Stellplätze dürfen dort Garagen nicht errichtet werden.
Im Kerngebiet sind auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen nur traufhohe Hallen mit Glasdächern in Form von unbebaubaren Innenhöfen zulässig. Darüber hinaus ist auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen je ein Erdgeschoß zulässig, dessen Geschoßfläche auf die festgesetzte Geschoßfläche anzurechnen ist.
Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. In dem orange umrandeten Wohngebiet sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.