Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, sowie
die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen
sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen
Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten
sind zulässig.
Tiefgaragen einschließlich Zufahrten sowie Terrassen und Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Knicks haben.
Im Mischgebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn am westlichen und südlichen Rand des
Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden in den
mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der Nachtpegel an den
straßenabgewandten Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
höchstens 54 dB(A) verringert wird.
Im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet ist in den
Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien,
Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser
Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone, straßenseitige Terrassen
und durch Sichtschutzwände um höchstens 1,50m und
durch straßenabgewandte Terrassen um höchstens 3m
zulässig, sofern ein Mindestabstand zur Straßenverkehrsfläche beziehungsweise zur rückwärtigen Grundstücksgrenze von 2,50m gewahrt bleibt. Der seitliche Abstand
der Balkone und Terrassen zur Grundstücksgrenze darf auf ein Mindestmaß von 1,50m reduziert werden.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis, für die Anbindung des Flurstücks 1060 der
Gemarkung Uhlenhorst (Beethovenstraße 3 und 5) an die
öffentliche Straßenverkehrsfläche der Beethovenstraße
eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die
Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.