Vor Beginn von Gebäudeabrissarbeiten auf den Flurstücken
1855 und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je
betreffendem Flurstück im näheren Umfeld mindestens
vier Nistkästen für Mauersegler, vier Nistkästen für Halbhöhlenbrüter
sowie vier Flachkästen als Quartiere für
Fledermäuse
an Gebäuden oder Ersatzbauwerken in fachlich
geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.
In den Wohngebieten sind die an öffentlich zugängliche Flächen angrenzenden Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken oder als durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken oder Sträuchern zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Für festgesetzte Pflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen.
Die nicht überbaubaren Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwassers führen, sind unzulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.