Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit standortgerechten Bäumen mit einem
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, vorzunehmen. Im Denkmalschutzbereich
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Linden mit
einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.
Bei den dreizehn- und vierzehngeschossigen Geschäftshäusern sind Werbeanlagen oberhalb des Erdgeschosses unzulässig. Ausnahmsweise können nicht leuchtende oder indirekt nur mit weißem Licht erhellte Werbeanlagen zugelassen werden. Die Gestaltung muß den Grundsätzen der Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301-b) entsprechen.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ sind Schlafräume
zu den lärmabgewandten, nach innen weisenden
Gebäudeseiten zu orientieren. Oberhalb des vierten Vollgeschosses
sind Schlafräume unzulässig. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. Zudem ist durch bauliche
Maßnahmen, wie zum Beispiel innenliegende Loggien,
sicherzustellen, dass vor den Fenstern von Schlafräumen
ein Beurteilungspegel von 54 dB(A) nachts nicht überschritten
wird.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig
Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I 466, 479), im reinen Wohngebiet, im allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet bis 0,8 sowie im Kerngebiet bis 0,9 überschritten werden.
Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdbodengemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.