Bei der Berechnung der Geschossfläche sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse
sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume, mitzurechnen.
Auf den privaten Grundstücken sind Zuwegungen sowie
ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen mit
Ausnahme der privaten Straßenverkehrsflächen in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze im
Wurzelbereich zu erhaltender Bäume sind darüber hinaus
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.
Im Plangebiet sind bei Neubauten bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen beziehungsweise Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Ein Hervortreten vor die straßenseitige Baugrenze durch
Balkone, Loggien, Erker oder sonstige Gebäudeteile kann
ausnahmsweise zugelassen werden, jedoch nur oberhalb
einer lichten Höhe von 3,50 m, nur bis zu einer Tiefe von
1 m und nur bis zu einer Gesamtbreite von maximal der
Hälfte der Fassadenlänge.
Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Außerdem sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.