Auf den mit „(A1)“ und „(A2)“ gekennzeichneten Flächen
des allgemeinen Wohngebiets sind nur Kinderspiel- und
Freizeitflächen, Wege, eine Grundstücksbegrünung sowie
Anlagen zur Regenwasserrückhaltung zulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.
In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sondergebiet
sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen
die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek,
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom
Dezember 2006 nicht überschreiten.
Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts
GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45
GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in
dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die von dem mit „O1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme
des Sondergebiets und des mit „GE 1“ bezeichneten
Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um
folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent
Abgrenzung des Sektors tags nachts
21 Grad/72 Grad . . . . . . . . .2 5
72 Grad/107 Grad . . . . . . . 5 10
107 Grad/246 Grad . . . . . . 5 18
246 Grad/8 Grad . . . . . . . . 2 5
Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im
Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.
Bei Abgang der zu erhaltenden Bäume sind Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen. Bei
Abgang der zu erhaltenden Knicks sind Ersatzpflanzungen
mit hochwachsenden Sträuchern vorzunehmen, so
dass der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Gehölze
unzulässig.
Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) an der Diederichstrasse auf dem Flurstück 3013 kann erst nach Hinzuerwerb der nicht als Grünfläche ausgewiesenen Teilfläche des Flurstücks 3012 ausgeführt werden.
Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf den angrenzenden Landschaftsraum, auf die angrenzenden Wohngebiete oder in verkehrsgefährdender Weise auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig. Auf der mit „(A)" bezeichne¬ten Fläche des Sondergebietes ist eine freistehende Werbeanlage mit einer Höhe bis zur Oberkante des Werbeträgers von maximal 35 m oberhalb der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig. Werbeanlagen an den Gebäuden und an Gebäudeteilen, die nur der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind nur unterhalb der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.
Für festgesetzte Gehölzanpflanzungen sowie für Ersatzpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich
der festgesetzten Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO, Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Die Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.