Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden der privaten Grünfläche - Golfsport - die in Nummer 4 Sätze 5 und 6 sowie den Nummern 5, 7, 8 und 9 festgesetzten Flächen für Maßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet.
Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Sondergebiet Läden sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.
Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen; soweit Produktionsabläufe eine Gasversorgung zwingend erfordern, sind Ausnahmen zulässig. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.
Im Kerngebiet sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe sowie Einkaufszentren nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „S" bezeichnete Fläche ist der Eigenentwicklung zu überlassen.
Zulässig sind:
Bauliche Anlagen für örtliche Verwaltungen, sowie für soziale, gesundheitliche, kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke
Abstand 3H. Sämtlicher Gebäude voneinander
Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und ‑aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine)
herzustellen.