Je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist
mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.
Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund
Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m
hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.
Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten Flächen
von Tiefgaragen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch
anzulegen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen
Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen, Kinderspielflächen
sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und
Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen
dienen.
Dacheindeckungen mit hochglänzenden und glasierten
Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik.
In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellähnliche Betriebe und Wohnungsprostitution sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.
Für die Beheizung und die Warmwasserversorgung gilt:
14.1 Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
14.2 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 14.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.
14.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 14.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.