Auf den als Parkanlage festgesetzten Flächen ist bis zum
31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau
zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung
einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen
Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.
Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets sind bei Einfriedung privat nutzbarer Grundstücksflächen Hecken zu verwenden. Dabei sind Pflanzen aus der als Anlage beigefügten Liste zu verwenden.
Im Gewerbegebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Außerdem sind auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Lagerbetriebe und Fuhrunternehmen nur ausnahmsweise zulässig.
Im Geltungsbereich der Anlage wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (Verbot jeder Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vorhabengebiet) sind im reinen Wohngebiet im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit weniger als 14 Grad Neigung sowie Dächer von Garagen und Carports sind, mit Ausnahme der als Dachterrassen genutzten Flächen, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den Öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie der Hamburger Hochbahn AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Ferner die Befugnis für die Eigentümer der Flurstücke und Flurstücksteile, im Kerngebiet unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.