Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, wenn sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Öffentlichkeit sowie die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fläche des Flurstücks 3769 der Gemarkung Heimfeld zu begehen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.
Die mit einem Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und
Sträucher sind dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und im Bereich der vorgesehenen
Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.
Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um
maximal 2 m durch Erker, Terrassen und Balkone ist zulässig.
Balkone sind bis zu der Hälfte und Erker bis zu einem
Drittel der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone,
Erker und Terrassen im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.
Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im Kerngebiet mit der Bezeichnung „MK 2“ ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen:
Es ist eine vertikale Gliederung der Fassaden duch gestalterisches Absetzen gegenüber benachbarten Außenwandflächen vorzunehmen. Außerdem sind die zu den Straßen gerichteten Außenwände mindestens alle 10m durch Fensteröffnungen oder sonstige architektonische Gliederungselemente wie Treppenhäuser, Balkone, Loggien und Erker zu unterteilen.