In dem allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA1“ sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Stellplätze sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.
In den Baugebieten sind
a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken,
b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens
7 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten,
Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme
von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie –
zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer
auszuführen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr ab vier Vollgeschossen § 35.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.