Das Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird wie folgt geändert:
1. Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird durch die „Änderung Blatt 2" ersetzt; die dazugehörige neue Legende ersetzt auch die in Blatt 1 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans enthaltene Legende.
Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnisse von Leitungsträgern, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, die die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
An der Blankeneser Landstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Knicks sind bei Abgang standortgerechte, einheimische Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhaltung der Überhälter alle 8 bis 12 Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Knicksäume sind als Hochstaudenfluren zu entwickeln. Diese Maßnahmen umfassen gemeinsam mit den unter Nummer 5 festgesetzten Maßnahmen „K" circa 7.000 m² . Für Anpflanzungen und Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet auf dem Flurstück 888 sind in den Erdgeschossen nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die Verkaufsfläche von Läden darf jeweils 500 m² nicht überschreiten.
In den mit „(B)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind auf mindestens 30 vom Hundert der
Dachfläche der Gebäude Solaranlagen zu errichten. Ausnahmen
können zugelassen werden.
Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasser- bzw. Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.