Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.
Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, sind in Vorgärten unzulässig. Für die Flurstücke 2689 und 2690 der Gemarkung Ochsenwerder gilt abweichend von Satz 1, dass Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, in Vorgärten zulässig sind, wenn sie mindestens 5 m, gemessen senkrecht zur Einfahrtseitenmitte, von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 5 m, gemessen senkrecht zur Einfahrtseitenmitte, von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind.
Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4
(Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet.
Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Die nach Nummer 13 zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht sind zulässig. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
4. Überschreitungen der mit (A) bezeichneten Baugrenzen für die Gründungsbauwerke sind unterhalb der unteren, nicht hochwassergeschützten Steganlage ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann in dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich für eine Pfahlgründung zugelassen werden.
Im reinen Wohngebiet entlang der Hochbahnstrecken (U1, U3) sowie entlang des Mühlenkamps und entlang der Klärchenstraße ist bei Wohngebäuden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Tuni 1938 (Sammlung des bereinigten hamgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.