Mit Ausnahme von Garagen- und Tiefgaragendächern sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 50 v. H. der Dachflächen zu begrünen.
Bis zur Herstellung eines mindestens 12 m über der Straßenverkehrsfläche
hohen Lärmschutzes auf den mit „(B)“
bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist in den
übrigen Bereichen mit Ausnahme der zwei westlichen
überbaubaren Grundstücksflächen in dem mit „WA 3“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet das Wohnen unzulässig.
Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen
sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laubgehölzhecken
(gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von
1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen
werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.
In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Außenwände der Garagengeschosse sind zu den allgemeinen Wohngebieten geschlossen auszubilden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In den allgemeinen Wohngebieten und auf den Flächen für Gemeinbedarf kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), auf bis zu 0,5 beziehungsweise 0,8 überschritten werden.