Im reinen Wohngebiet ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.
Innerhalb der mit „M3“ und „M7“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist je ein Kleingewässer dauerhaft zu erhalten.
Bis zur Herstellung eines mindestens 12 m über der Straßenverkehrsfläche
hohen Lärmschutzes auf den mit „(B)“
bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist in den
übrigen Bereichen mit Ausnahme der zwei westlichen
überbaubaren Grundstücksflächen in dem mit „WA 3“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet das Wohnen unzulässig.
Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen
sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laubgehölzhecken
(gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von
1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen
werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.
In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Außenwände der Garagengeschosse sind zu den allgemeinen Wohngebieten geschlossen auszubilden.
Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.