Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen:
Es ist eine vertikale Gliederung der Fassaden duch gestalterisches Absetzen gegenüber benachbarten Außenwandflächen vorzunehmen. Außerdem sind die zu den Straßen gerichteten Außenwände mindestens alle 10m durch Fensteröffnungen oder sonstige architektonische Gliederungselemente wie Treppenhäuser, Balkone, Loggien und Erker zu unterteilen.
In den reinen Wohngebieten sind die Gebäude unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.
Zulässig sind im Gewerbegebiet Vorhaben (Betriebe und
Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle 1
angegebenen Emissionskontingente L(EK) nach DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch in der Nacht (22.00 Uhr bis
6.00 Uhr) überschreiten: Tabelle 1: Emissionskontingente
Gebiet: GE; L(EK), Tag: 58 dB (A)/m2; L(EK), Nacht: 43 dB (A)/m2;
Emissionshöhe 1 m. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach Abschnitt 5 der
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Freie und Hansestadt
Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel). Bei der Prüfung
für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten
Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“) maßgebend.
Für festgesetzte Baum, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die in der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind Bäume im öffentlichen Straßenraum mit einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden; eine Abweichung vom Standort ist bis zu 2,5 m zulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Sondergebiet Läden und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind mindestens 45 vom Hundert (v. H.), in dem mit
„WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind mindestens
46 v. H., in dem mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet sind mindestens 53 v. H. und in dem
mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind
mindestens 44 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche
anzulegen.
Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.
Die Gemeinschaftsstellflächen und die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.