Parallel zum Neuländer Weg ist auf den nördlich liegenden
Flächen im Industriegebiet im Abstand von 1 m zur
Straßenverkehrsfläche in einem Abstand von maximal
10 m zueinander eine Reihe großkroniger Bäume anzupflanzen
und dauerhaft zu erhalten.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.
Für das Gebiet zwischen Orchideenstieg, Alsterkrugchaussee, Wilhelm-Metzger-Straße, Alster und Deelböge werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) ausgeschlossen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 250 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird wie folgt geändert:
1. Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans Allermöhe 25/Billwerder 21/Bergedorf 87 vom 9. Juni 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 110) wird durch die „Änderung Blatt 2" ersetzt; die dazugehörige neue Legende ersetzt auch die in Blatt 1 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans enthaltene Legende.
Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnisse von Leitungsträgern, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, die die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
An der Blankeneser Landstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.