Wohngebäude in geschlossener Bauweise und Reihenhäuser sind flach zu decken; für ihre Außenwände ist
entweder Keramikverkleidung in Anpassung an die vorhandenen Fertighäuser oder rotes Verblendmauerwerk zu verwenden. Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Ein Heizwerk ist nur auf der im Plan gekennzeichneten Fläche zulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthalts räumen muß ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterfront gemessen — tief ist. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbietbaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g), sowie der Keller und erdgeschossigen Garagen (GaK, GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.
Lagerhäuser und Lagerplätze sind im Gewerbegebiet unzulässig. Im Gewerbegebiet an der Kieler Straße kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen zugelassen werden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Pkw-Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m2 in einer Mindestbreite von
2 mim Stammbereich anzulegen und zu begrünen.
Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des
mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche
Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.
Garagen und Tiefgaragen sind unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind. Stellplätze als Sammelanlagen
sind nur in den im Bebauungsplan festgesetzten Bereichen
zulässig. Daneben sind Stellplätze im Baufeld mit der
Ordnungsnummer 1.1 nördlich der festgesetzten Wohnwege
und im Baufeld mit der Ordnungsnummer 4.1 südlich
des dortigen Wohnwegs als Einzel- und Doppelanlagen
zulässig. Überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind, und Kellerersatzräume
können in Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden.