Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind in drei Reihen versetzt anzuordnen. Mindestens 20 vom Hundert der Fläche sind mit Sträuchern zu bepflanzen.
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mit Ausnahme der Stellplätze im Straßenraum sind Stellplatzanlagen mit Hecken zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 70 v.H.
der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu
begrünen. Für Tiefgaragenzufahrten ist eine Verringerung
dieses Anteils ausnahmsweise zulässig.
Außer auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen sind die Gebäudefassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Teile der Gebäudefassaden können in Glas ausgeführt werden. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Die Gebäudefassaden auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind ausschließlich in hellen Materialien auszuführen.
Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie
nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen
beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden,
muss auf einer Fläche von mindestens 10 m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1 m betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Vorhandene Laubbäume können dabei angerechnet werden.