In den Wohngebieten sind die Außenwände der Gebäude, die den Straßenverkehrs- und Grünflächen zugewandt sind, in rotem Ziegelmauerwerk herzustellen. Die Außenwände zu den Innenhöfen sind in hellem Putz auszuführen.
Die im Gewerbegebiet auf dem Flurstück 11456 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Schallschutzwand muss eine Mindesthöhe von 2 m über Geländeoberfläche haben und ist zur östlichen und nördlichen Nachbargrenze zu bepflanzen.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom
Hundert (v. H.) überschritten werden.
Für Wallhecken (Knicks) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Die festgesetzten Knicks sind im 10 bis 15-jährigen Turnus fachgerecht auf den Stock zu setzen.
In den Teilgebieten „3" und „5" sind Carports und oberirdische Garagen unzulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung sind nur innerhalb der mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig.
In den Kern- und Mischgebieten sind notwendige Stellplätze nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind. Satz 1 findet im Bereich des Kreuzfahrtterminals (Flurstück 1957 der Gemarkung Altstadt-Süd) keine Anwendung.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Die mit „(A)" bezeichnete Fläche der Parkanlage südlich der Brabandstraße ist durch Erhalt und Ergänzung der Obstbäume sowie durch Pflanzung einheimischer Gehölze zu entwickeln.