Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit
sie nicht mit „(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad
zulässig.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente Lek „i,k" nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente in dB, Emissionshöhe 1m:
Fläche GE 1: Lek, tags 60 dB(A) Lek, nachts 49 dB(A)
Fläche GE 2: Lek, tags 60 dB(A) Lek, nachts 53 dB(A)
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor „B" erhöht sich das Emissionskontingent Lek für die Fläche GE A1 um folgendes Zusatzkontingent Lek „zus, k“:
Richtungssektor k: B | Abgrenzung Sektor, Bezugspunkt RW 3559796; HW 5936752: 158º/42 º | Zusatzkontingent: Lek,zus,k,tags: 0, Lek,zus,k, nachts: 7.
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor „B" erhöht sich das Emissionskontingent Lek für die Fläche GE A2 um folgendes Zusatzkontingent LEK „zus, k“:
Richtungssektor k: B | Abgrenzung Sektor, Bezugspunkt RW 3559796; HW 5936752: 158º/42 º | Zusatzkontingent: Lek,zus,k,tags: 0, Lek,zus,k, nachts: 11.
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) Lek „i" durch Lek „i,k" zu ersetzen ist.
(Stand: Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Altona).
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Für die Gebäudeteile parallel zur Bahnstrecke ist der Erschütterungsschutz durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT. 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.
Für Satteldächer sind nur anthrazitfarbene Dachpfannen zulässig. Flachgeneigte Dächer sind gemäß Nummer 24 zu begrünen. Dacheindeckungen mit hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik.