In den Kerngebieten sind Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist außerhalb der Straßenverkehrsflächen und Flächen mit Gehrechten zulässig.
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist ober- irdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.
Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den mit b bezeichneten Flächen sind oberhalb des ersten Vollgeschosses Vorbauten bis zu einer Breite von 6 m im Bereich der Treppenhäuser zulässig; die Nutzung wird auf die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Treppen beschränkt. Die Dächer in dem mit b bezeichneten Bereich sind als begehbare Freiflächen herzurichten.
Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in dem mit
„(A)“ bezeichneten Bereich durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Hierzu sind die Außenbauteile der
Gebäudekörper entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ in der Fassung vom Januar 2018 zu
planen und auszuführen. Einsichtnahmestelle der DIN
4109: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Bergedorf,
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
– Technischer Umweltschutz, Bezugsquelle der DIN
4109: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Im Kerngebiet entlang der Buxtehuder Straße können für die viergeschossige Bebauung im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß sowie für die als viergeschossige Hochgarage festgesetzte Bebauung im Bereich Goldtschmidtstraße / Buxtehuder Straße im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zwei weitere Geschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
Für die Flurstücke 3862, 851, 878 bis 881, 883 bis 885, 515 bis 518, 835 und 4474 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Alle Bauvorhaben sind so zu gestalten, daß sie mit den benachbarten Bauten im Farbton der verwendeten Baustoffe zusammengehörige Gruppen bilden.