Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der langfristige Erhalt des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerplätze unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.
In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoffe- und
Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten
wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien,
Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien,
Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können
zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der
Nachbarschaft nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet
Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen
gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der
Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005
(BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013
(BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen
I bis IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
(KAS 18) Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG zugeordnet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand
nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund
besonderer, über den Stand der Sicherheitstechnik
hinausgehender, technischer oder organisatorischer Maßnahmen
zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung
deren Auswirkungen.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen.
Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 125 bis 150 cm, zu verwenden.
Die Aufenthaltsräume sind den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch geeignete bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.
Entlang der Straßenverkehrsflächen sind in den Wohngebieten als Einfriedigungen nur Hecken, Strauchanpflanzungen oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig angeordneten Hecken zulässig.
Im allgemeinenWohngebiet sowie im Kerngebiet außerhalb der mit „(a)" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.