Garagen und Tiefgaragen sind unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind. Stellplätze als Sammelanlagen
sind nur in den im Bebauungsplan festgesetzten Bereichen
zulässig. Daneben sind Stellplätze im Baufeld mit der
Ordnungsnummer 1.1 nördlich der festgesetzten Wohnwege
und im Baufeld mit der Ordnungsnummer 4.1 südlich
des dortigen Wohnwegs als Einzel- und Doppelanlagen
zulässig. Überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind, und Kellerersatzräume
können in Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden.
Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind in drei Reihen versetzt anzuordnen. Mindestens 20 vom Hundert der Fläche sind mit Sträuchern zu bepflanzen.
In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.
Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mit Ausnahme der Stellplätze im Straßenraum sind Stellplatzanlagen mit Hecken zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.
Außer auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen sind die Gebäudefassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Teile der Gebäudefassaden können in Glas ausgeführt werden. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Die Gebäudefassaden auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind ausschließlich in hellen Materialien auszuführen.
Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.