Auf den mit „(bw)" bezeichneten Flächen ist jeweils nur ein eingeschossiges Betriebswohngebäude mit einer Grundfläche von 150 m² zulässig; einschließlich Nebenanlagen dürfen innerhalb der mit „(bw)" bezeichneten Flächen jeweils auf 225 m² Grundfläche bauliche Anlagen errichtet werden.
Anfallendes Niederschlagswasser ist auf Flurstücken mit Belegenheit zum Gewässer direkt in die Harburger Hafenkanäle abzuleiten. Niederschlagswasser von Flächen mit belasteten Böden ist nach Stand der Technik vorzureinigen.
Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Gewerbliche Aufenthaltsräume - insbesondere die Pausen und Ruheräume - sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.