Auf den privaten Grundstücken sind Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen sowie nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-len.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „ (Z) " bezeichneten Wohngebiets- und Straßenverkehrsflächen das Flurstück 7906 der Gemarkung Wilhelmsburg zugeordnet.
Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Von der Festsetzung in Nummer 6.1 Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Jahres-Primärenergieverbrauch der Gebäude 53 kWh/m2 nicht überschreitet.
Im Wohngebiet am Wiesendamm kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie Erker, Loggien und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen
und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für Wege,
Spielflächen, Stellplatzanlagen, Freitreppen und wohnungsbezogene
Terrassen können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.
Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.