Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mit Ausnahme der Stellplätze im Straßenraum sind Stellplatzanlagen mit Hecken zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.
Außer auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen sind die Gebäudefassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Teile der Gebäudefassaden können in Glas ausgeführt werden. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Die Gebäudefassaden auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind ausschließlich in hellen Materialien auszuführen.
Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.
Das Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.
Die nicht überbaute Fläche der Tiefgarage ist mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen, soweit sie
nicht für Erschließungswege oder Kinderspielflächen
beansprucht wird. Sofern Bäume angepflanzt werden,
muss auf einer Fläche von mindestens 10 m² je Baum die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
1 m betragen.
In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene
150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene
300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Vorhandene Laubbäume können dabei angerechnet werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone, Erker, Loggien, Vordächer und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,8 m zugelassen werden, wenn diese keine wesentliche Verschattung der benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken. Bei der Überbauung ist eine lichte Höhe von 4,3 m einzuhalten. Eine Überbauung der öffentlichen Fahrbahn- und Parkplatzflächen ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überbauung der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und des Sondergebiets ist nur oberhalb einer lichten Höhe von 5,0 m zulässig. Auf der östlichen Gebäudeseite des Baukörpers an der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung am Magdeburger Hafen ist eine Überschreitung der Baugrenzen unzulässig.