Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete ist die Dränwirkung von Versorgungsleitungen und Schmutzwassersielen durch Querschotten aus Lehmpackungen zu verhindern.
Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den allgemeinen Wohngebieten sind bauliche Anlagen
unterhalb von 8 m über Normalhöhennull unzulässig,
Ausnahmen für einzelne Bauteile wie etwa Aufzugsunterfahrten,
Streifenfundamente sowie Pfahlgründungen können
zugelassen werden.
In den mit „(F)“ bezeichneten Baugebieten ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Kerngebiete nach BauNVO) oder Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
Im allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist an der Straße
Duvenacker innerhalb der festgesetzten Fläche mit dem
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen,
jedoch außerhalb des 3-Meter-Streifens entlang des
Duvenackergrabens, eine Grundstückszufahrt zulässig.
Je Gartenlaube beziehungsweise je Doppellaube sind zwei Obsthochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in einem Meter Höhe über dem Erdboden gemessen, in einem Abstand von 7 m von der Mittelachse des nord-süd gerichteten Mittelweges nördlich und südlich der Laube zu pflanzen. Anzupflanzen sind Hochstamm-Obstbäume alter Kultursorten.