Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht unter den Arkaden und das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht am Heußweg umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im Vorhabengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Die mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten reinen Wohngebiete sind in Bezug auf Materialien und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, dass insgesamt eine städtebaulich zusammenhängende Baugruppe entsteht.
In den allgemeinen Wohngebieten mit abweichender
Bauweise müssen Gebäude in dem mit „a(1)“ bezeichneten
Bereich eine Mindestlänge von 60 m und Gebäude in
dem mit „a(2)“ bezeichneten Bereich eine Mindestlänge
von 65 m aufweisen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen.
Für die Kerngebiete werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit
sie nicht mit „(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad
zulässig.