Für das Plangebiet werden die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) und die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.
Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den Wohngebieten wird die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der Abstand der hinteren Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie wird für die mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen mit 26 m und für die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit 28 m festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.
Für je 150m2 der zu begrünenden Grundstücksfläche
außerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern ist mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der festgesetzten Gebäude mindestens zu 50 v. H. der jeweiligen Gebäudegrundfläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm jeweils in 1 m über dem Erdboden aufweisen. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden.
Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind
gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.