[§2 Nr.7 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L(EK) nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“
weder am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
TF 1 L(EK), Tag 58 dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 2 L(EK), Tag 58dB (A)/m2 L(EK), Nacht 43dB (A)/m2
TF 3 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 44dB (A)/m2
TF 4 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 5 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 6 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 46dB (A)/m2
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel,
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Hamburg).
Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.]
[§2 Nr.17 | In den mit „(B)“ bezeichneten Mischgebieten ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten Richtung Osten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | In den mit „(C)“ bezeichneten Misch- und Gewerbegebieten sind die Aufenthaltsräume gewerblicher Nutzungen - hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für die Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Vorrangig sind Pausen- und Ruheräume der lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.]
[§2 6. (B1) | An dem mit „(B1)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen dem zweiten und dritten Vollgeschoss durch ein Vordach mit einer Tiefe von maximal 2,5 m zulässig. Gründungsmaßnahmen zur Absicherung der Vordächer sind unzulässig.]
[§2 Nr.5 | Außerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§2 Nr.5.1 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.5.2 | Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.5.3 | Die Dächer sind als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung von 35 Grad bis 55 Grad auszubilden.]
[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen in den allgemeinen Wohngebieten sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite (Innenhof) zu orientieren. Wohn- /Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§4 | Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans nördlich der S-Bahn-Strecke, begrenzt durch Ohnhorststraße und Baron Voght-Straße (Flurstück 798 der Gemarkung Klein Flottbek), wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.]
[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
[§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 13 bis 21 angefügt:
„13. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden im
Gewerbegebiet ausgeschlossen. Nichtkerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der in der
Anlage mit „(V)“ bezeichneten Fläche zulässig.
14. Die genehmigten Spielhallen auf dem Flurstück
5405 (alt: 5204) der Gemarkung Bergedorf bleiben
weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche
unter Beachtung der übrigen baurechtlichen Vorschriften
jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Geschossfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen
für Werbung dürfen nicht vergrößert werden.
15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
16. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die in
den Gewerbegebieten, auf den Versorgungsflächen,
auf den Flächen für die Abwasserbeseitigung und
den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die
auf den jeweiligen Baugrund stücken vorhandene
maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.
17. Für die Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
wird eine Grundflächenzahl von 0,95
festgesetzt.
18. In den Gewerbegebieten sind, mit Ausnahme der in
der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, Gebäude
bis zu einer Höhe von 13 m über der Straßenverkehrsfläche
zulässig; die in der zeichnerischen Darstellung
des niedergelegten Bebauungsplans Bergedorf
77 für zwei Teilbereiche des Gewerbegebiets
festgesetzte Gebäudehöhe „GH 15 über Gelände“
wird aufgehoben. Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von
20,5 m und 21,5 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß
werden aufgehoben. Für die in der Anlage mit
„(B)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher
Anlagen von 7,5 m bei einer Dachneigung bis
15 Grad und von 9,5 m bei einer Dachneigung größer
15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in
der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 17 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 19 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(D)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe bau licher Anlagen von 20,5 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 22,5 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als
Höchstmaß zulässig. Für Dach aufbauten gilt das
jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dachneigung
größer 15 Grad.
20. Innerhalb der in der Anlage mit „(V)“ bezeichneten
Fläche sowie innerhalb der an die Versorgungsfläche
angrenzenden Gewerbegebiete sind in einem Ab -
stand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters einer
Hochspannungsfreileitung Einrichtungen für ge -
sundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und
Altenbetreuung unzulässig.
21. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
19. Die in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten
Bebauungsplans Bergedorf 77 innerhalb der]
[§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile der Flurstücke 122 bis 124, 5002 (alt: 125), 126, 127 sowie 131 und 132 der Gemarkung Lurup sollen gemeinsame Grundstücksüberfahrten angelegt werden.]