[§2 Nr.3 | Für die in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen ist auf
rückwärtigen Grundstücksbereichen ein zusätzliches eingeschossiges
Einzelhaus mit höchstens einer Wohnung je
Wohngebäude und maximal 120 m² Grundfläche zulässig,
wenn im straßennahen Grundstücksbereich insgesamt
nur drei Wohnungen errichtet werden beziehungsweise
vorhanden sind. Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile
sind gemeinsame Grundstücksüberfahrten
anzulegen.][§2 Nr.5 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Flächen wird
eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 400 m² festgesetzt.
Ausgenommen hiervon sind die schraffierten Flurstücke
410, 411, 421, 422, 442, 531 bis 534, 798 bis 805, 817
bis 823, 825 bis 831, 834 bis 843, 863, 864, 867 bis 869, 872 bis
874, 891, 892, 898, 899, 902 bis 904, 907 bis 909, 912 bis 916,
922 bis 926, 929 bis 932, 2559, 941 bis 943 und 2520 der
Gemarkung Bahrenfeld.]
[§2Nr.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche sind ab dem zweiten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche dürfen maximal 11.500 m2 Geschossfläche errichtet werden. Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind ab dem ersten Obergeschoss nur Wohnungen zulässig.][§2Nr.20 | Die mit „(H)“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu begrünen. Die mit „(I)“ bezeichneten Dachflächen sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 25 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden. Alle Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2Nr.25 | Auf den mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
[§2 Nr.1.4 | In den Gewerbegebieten gilt:
Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen kann die festgesetzte Grundfläche beziehungsweise Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), um bis zu 100 vom Hundert (v. H.), auf den mit „B" bezeichneten Flächen um bis zu 150 v. H. und auf den mit „C" bezeichneten Flächen um bis zu 200 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „D" bezeichneten Flächen sind für die Außenwände der Gebäude bei der Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Nebengebäude und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.]
[§2 17.1 | Die mit „(G)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher Gehölzbestand anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die mit „(FH)“ bezeichnete Fläche ist als Feldhecke mit Überhältern in einer Breite von 5 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der mit „(BR)“ bezeichnete Abschnitt ist als „Baumreihe ohne Unterwuchs“ herzustellen. Die mit „(R)“ bezeichneten Randzonen der Feldhecke sind als Ruderalflur mit einzelnen Gebüschen zu entwickeln. Die mit „(S)“ bezeichneten Randzonen sind als Saumbiotop mit Gebüschen zu entwickeln.]
[§2 Nr.7 | In den überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung geprägten Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete und in den mit „C" und „D" bezeichneten Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In dem mit „E" bezeichneten Gewerbegebiet und in den übrigen Teilen der mit „A" und „B" bezeichneten Mischgebiete nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügten „Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek – Othmarschen“ werden der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. Im Geltungsbereich der Anlagen wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet – Verbot jeglicher Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften“ nach Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.6 | 6. Im Geltungsbereich der Anlagen bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen]
[§2 Nr.2 | Zwischen der Bundesautobahn „Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[§2 Nr.2 | Bei den Baugrundstücken an der Elbchaussee sind Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind nur zulässig soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.]