[§2 Nr.5 | In dem mit „(C)" bezeichneten Bereich am Ziegelwiesenkanal sind an allen Gebäudeseiten außer den lärmabgewandten Seiten vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehen Büroräumen, Vorhangfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Alternativ können Fenster, die nicht mit den in Satz 1 genannten Maßnahmen geschützt werden, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.]
An den mit „(F)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in den allgemeinen Wohngebieten
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen
[§2 Nr.10 | An den mit „(F)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.16 | Auf den mit „B" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.6 | Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(J)“ bezeichneten Flächen sind die zu den Straßenverkehrsflächen und den Flächen, auf denen Geh- oder Fahrrechte festgesetzt sind, ausgerichteten Fassaden überwiegend in Ziegelmauerwerk, Keramikplatten oder eingefärbtem Beton in den Farben Rot, Braun oder Rotbunt auszuführen. Der Gesamteindruck der Fassade muss durch die in Satz 1 beschriebenen Baustoffe geprägt sein. Auf allen anderen Flächen sind die zur Norderelbe ausgerichteten Fassaden ausschließlich in hellen Materialien oder Glas auszuführen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855,
2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.6 | In den reinen Wohngebieten beiderseits der Straße Fahrenort sowie westlich der Straße Franzosenkoppel/ nördlich Fahrenort sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Friedhofsflächen sind nur Stellplätze sowie Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (z.B. Kapelle, Friefhofsverwaltung, Betriebs- und Sozialräume) zulässig, und zwar auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 37,1 m über Normalnull, auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 42,4 m über Normalnull und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche bis zu einer Gebäudehöhe von 38,3 m über Normalnull.]
[§3 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze im südwestlichen Bereich des Flurstücks 278 der Gemarkung Jenfeld sind Stellplatzanlagen um 0,6 m abzusenken. Außerdem sind innerhalb der mit a bezeichneten Abschnitte Holzpergolen, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, zu errichten.]
[§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich sind nur Kindertageseinrichtungen,
andere Anlagen für soziale Zwecke
und Anlagen für Verwaltungen zulässig. In dem mit „(B)“
bezeichneten Bereich sind nur Anlagen für soziale Zwecke
oder sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.]
[§2 Nr.11 | Es kann zugelassen werden, daß auf den mit C bezeichneten Flächen Grundstückszufahrten sowie örtliche Verkehrsflächen nach Nummer 2 angelegt werden. Stellplätze sind auf den mit C gekennzeichneten Flächen unzulässig.]