[§2 Nr.10 | Einseitig zu den mit „(B)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten
ausgerichtete Wohnungen sind unzulässig. Zu den mit
„(C)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten ausgerichtete
offene Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien,
Terrassen) sind unzulässig. An den mit „(C)“ gekennzeichneten
Gebäudeseiten sind entweder vor den Aufenthaltsräumen
verglaste Vorbauten wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen oder in den Aufenthaltsräumen durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein lnnenraumpegel von 40 dB(A) während der Tagzeit
und 30 dB(A) während der Nachtzeit bei teilgeöffneten
Fenstern nicht überschritten wird.]
[§1 Nr.2.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als zwei, auf den mit „C“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als vier und auf der mit
„D“ bezeichneten Fläche sind nicht mehr als sechs Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.“]
[§1 Nr.2.1.3.9 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichnete Fläche
ist eine Höhe baulicher Anlagen von 50,40 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 52,40 m bei
einer Dachneigung größer 15 Grad über Normalhöhennull
(NHN) als Höchstmaß zulässig. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichnete Fläche ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 58,95 m bei einer
Dachneigung bis 15 Grad und von 60,95 m bei einer
Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(C)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 63,33 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 65,33 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der
Anlage mit „(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe
baulicher Anlagen von 62,00 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 64,00 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(E)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 69,50 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 71,50 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als
Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(F)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 75,50 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 77,50 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für Dachaufbauten
gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für
eine Dachneigung größer 15 Grad.]
[§1 Nr.2.3 | In § 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
3. Für die mit „A“ bezeichnete Fläche (Flurstück 300 der Gemarkung Klein Borstel) wird die Festsetzung öffentliche Grünfläche aufgehoben. Dafür wird reines Wohngebiet in zweigeschossiger offener Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,4 festgesetzt; maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). Die überbaubare Fläche wird mit einer Tiefe von 12 m in einem Abstand von 5 m parallel zur nördlichen Straßenverkehrsfläche und in einem Abstand von jeweils 3 m parallel zur westlichen und östlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Die vorhandene Weißdornhecke entlang der Grundstücksgrenze ist zu erhalten; die Hecke kann zur Herstellung von Grundstückszufahrten unterbrochen werden.]
[§2 Nr.10 | Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(6)“ bezeichneten Flächen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr.14 | In den Teilgebieten „3" und „5" sind Carports und oberirdische Garagen unzulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung sind nur innerhalb der mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig.][§3 Nr.2 | Innerhalb der Teilgebiete „3" und „5" sind Einfriedigungen nur in den mit „(b)" bezeichneten Flächen (privaten Gartenbereichen) zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.19 | Auf den mit „(6)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind gewerbliche Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber werden für diese Bereiche der Gewerbegebiete ausgeschlossen.]