[$2 Nr. 20 | An den in der Nebenzeichnung mit
a) „D.0“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im Erdgeschoss,
b) „D.1“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 1. Obergeschoss,
c) „D.2“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 2. Obergeschoss,
d) „D.3“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 3. Obergeschoss,
e) „D.4“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 4. Obergeschoss und
f) „D.5“ gekennzeichneten Fassadenabschnitten im 5. Obergeschoss
sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen, verglaste Vorbauten (z. B. verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für nicht einseitig ausgerichtete Wohnungen mit einer lärmabgewandten Seite ist es alternativ möglich, in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.]
[§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen, notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten sowie Terrassen an Wohngebäuden können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 4/Heimfeld
10“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.6 | Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:][§1 Nr.2.6.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit
sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.6.2 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind
unzulässig.“]
[§2 Nr.11 | Es kann zugelassen werden, daß auf den mit C bezeichneten Flächen Grundstückszufahrten sowie örtliche Verkehrsflächen nach Nummer 2 angelegt werden. Stellplätze sind auf den mit C gekennzeichneten Flächen unzulässig.]
[§3 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans wird die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (verboten sind gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Wirtschaften.)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§3 Nr.3 | Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen
Wohngebiete sind im Geschoss über dem Garagengeschoss
nach Nummer 6 nur Kindertageseinrichtungen zulässig.
Weitere Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), können ausnahmsweise zugelassen
werden. In den nicht von Satz 1 erfassten Bereichen der
allgemeinen Wohngebiete sind Nutzungen gemäß § 4
Absatz 2 Nummer 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 41 vom 20. August 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord¬nungsblatt Seite 203) wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit „A“ bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 7347 und 8193 der Gemarkung Niendorf. Ferner werden in dem mit „A“ bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen.“]