[§2 Nr.3 | In der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 91 vom 13. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 112) erhält § 2 Num-
mer 2 folgende Fassung: „2. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Wettbüros sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Für den in der Anlage mit „D“ bezeichneten Bereich sind Diskotheken, Musikclubs und Festsäle ausnahmsweise zulässig.“]
[§2 10. | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31. Dezember 2053 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellung oder Handlung mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
[§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
[§2 Nr.3 | In dem mit „B" bezeichneten Bereich ist nur das Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen zulässig.][§2 Nr.14 | Die mit „B" bezeichneten Flächen und die Flächen für Stellplätze sind in wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.11 | An den mit „(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind in den mit „(a)“ bezeichneten Flächen
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr.23 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen im Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten gilt: Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite (West- und Nordseite im Mischgebiet, Innenhof in den allgemeinen Wohngebieten) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.9 | Sofern bei Wohngebäuden eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen sowie Kinderzimmern auf der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, ist an den durch „(e)" bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass vor den zu den Bahnanlagen orientierten Wohn- und Schlafräumen und Kinderzimmern ein Außenpegel von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.]
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme eines Lärmschutzwalles — Nebenanlagen ausgeschlossen. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.]