[§2 Nr.17 | Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig,
deren Lärmemissionen tags (6 Uhr bis 22 Uhr) und nachts
(22 Uhr bis 6 Uhr) die in der nachfolgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität
Hamburg Universitätsbibliothek/Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) nicht überschreiten.
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Teilfläche TF1 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 45dB(A)/m²;
Teilfläche TF2 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 42dB(A)/m²;
Teilfläche TF3 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 43dB(A)/m².
Für die innerhalb des vom gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektors liegenden Immissionsorte
(Richtungssektor West 200° bis 310°) erhöhen sich die in
der vorstehenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK im Gewerbegebiet um folgende Zusatzkontingente:
Richtungssektor: West (Bezugspunkt 574615,89; 5927.896,51; 200°/310°):
Zusatzkontingent
LEK, zus für TF1 tags/nachts 5/5 dB(A)/m2;
LEK, zus für TF2 tags/nachts 5/8 dB(A)/m2;
LEK, zus für TF3 tags/nachts 5/7 dB(A)/m2;
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006, wobei in den Gleichungen
(6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor
West LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist.
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.]
[§2 Nr.10 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt
eine Schallminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich
ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]
[§2 Nr.19 | In ersten, zweiten und dritten Obergeschossen des mit „a“
bezeichneten Fassadenabschnitts sowie im Erdgeschoss
und ersten Obergeschoss des mit „b“ bezeichneten Fassadenabschnitts
ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets dürfen zur Einhaltung des für ein reines Wohngebiet in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 50 dB(A) nachfolgende flächenbezogene Schalleistungspegel nicht überschritten werden: Fläche „(A)": maximal 75 dB(A)/m² , Fläche „(B)": maximal 60 dB(A)/m² und Fläche „(C)": maximal 50 dB(A)/m².
Abweichend hiervon dürfen die genannten flächenbezogenen Schalleistungspegel auf den einzelnen Flächen des Gewerbegebiets überschritten werden, sofern der Nachweis erbracht wird, daß die Summe des von dem Gewerbegebiet (bestehendes Werksgelände und Erweiterungsgelände) ausgehenden Lärms — einschließlich Triebwerkgeräusche, soweit es sich nicht um Fluglärm handelt — in dem angrenzenden reinen Wohngebiet den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber nicht überschreitet.
Sollte im Gewerbegebiet südöstlich Neß-Hauptdeich (Erweiterungsfläche) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet werden, ist der Nachweis zu erbringen, daß im angrenzenden reinen Wohngebiet ein Beurteilungspegel von Lr = 35 dB(A) eingehalten wird.][§3 Nr.4 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Auf den mit „(A)", „(B)" und "(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind nur die zu der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern orientierten Fassaden zu begrünen.]
[§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet westlich Fischers Allee sind auf der mit "(a)" bezeichneten Fläche in den Erdgeschossen nur ein Kindertagesheim, in den Obergeschossen nur Wohnungen zulässig. Auf den mit "(b)" bezeichneten Flächen sind die Dächer der eingeschossigen Bebauung flächen deckend zu begrünen. Auf der mit "(c)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 26“
wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.12 | Es wird folgende Nummer 12 angefügt:
„12. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der
Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 26,
für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551),
maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.12.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.12.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufsund
Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom
Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.12.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.“]
[2.10 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem im Mittel 70 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12 m2 mindestens 1,0 m betragen. In den mit „(X)“ bezeichneten hausnelbare Substratüberdeckung bis auf 50 cm reduziert werden.]
[§ 2 Nr. 10 | In den Mischgebieten sind bei den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überm Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte ..Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Erschließung des Flurstücks 172 der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.“][§1 Nr.2.2 | Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.2.6.1 | „6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
6.1 Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben.]