[§1 Nr.2.3.6 | Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit „(B)“ bezeichneten
Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen
sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes
befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.“]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 67) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 21“ wird
dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2.3 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Barmbek-Nord 21, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.3.1 | 3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme
von Betrieben des Versandhandels unzulässig.][§1 Nr.2.3.2 | 3.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3.3 | 3.3 Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erneuerungen auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen
von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich
genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden,
können ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.3.4 | 3.4 Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.3.5 | 3.5 Im Gewerbegebiet sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.“]
[§3 Nr.8 | Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Innerhalb der mit a bezeichneten Flächen sind Holzpergolen zu errichten.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Alsterdorf 8“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:][§1 Nr.2.5 | „5. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Alsterdorf 8, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.5.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind die in der Anlage
zur Verordnung mit „(A)“ bezeichneten Flächen.][§1 Nr.2.5.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die
jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche
des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.5.3 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.5.4 | In den Gewerbegebieten sind Ausnahmen für Vergnügungsstätten
unzulässig.“]
[§2 Nr.7 | In den mit „(L)“ bezeichneten Flächen sind die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grund-rissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.]
[§2 Nr.10 | Innerhalb der mit „(F)“ bezeichneten Fläche wird im Erdgeschoss der festgesetzten Gemeinschaftsgarage „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Anlage für den Zivilschutz“ und der Begünstigten „Bundesrepublik Deutschland“ festgesetzt.]
[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete zwischen Südkanal und Süderstraße, beiderseits des Heidenkampswegs sowie südlich Nordkanalstraße werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 9“ wird der
Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die Gewerbegebiete gilt die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 3“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist
Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und
verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“]
[§2 Nr.6 | Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausschließlich in den mit „(3)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete zulässig.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten sind oberhalb der festgesetzten zulässigen Gebäudehöhe auf den Dächern der Gebäude Aufbauten für technische Anlagen bis zu einer Höhe von weiteren 3 m zulässig. Alle Aufbauten für technische Anlagen müssen allseits mindestens 2 m von den Außenwänden des obersten Geschosses zurückliegen. Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete, in denen eine maximale Gebäudehöhe von 20 m festgesetzt ist, ist in Richtung der öffentlichen Verkehrsfläche oberhalb einer Gebäudehöhe von 17 m eine Rückstaffelung der Fassade mit einer Tiefe von mindestens 3,5 m vorzusehen.][§2 Nr.13 | Für Außenwände von Gebäuden auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind rot-braune Ziegel zu verwenden. Zur Gliederung der Fassade können auch weitere Materialien und Farben zugelassen werden.]