[§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.7 | An den mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist die Fassadenausgestaltung
mit schallabsorbierenden Materialien
vorzunehmen, falls die Schallreflexion nicht durch andere
geeignete bauliche oder technische Lösungen in gleichem
Ausmaß gemindert wird.]
[§2 Nr.15 | In den mit „(F)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen),Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach der Baunutzungsverordnung) (Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Hamburg-Nord, Hamburg) eingehalten werden.]
[§2 Nr.9 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können auf den mit "(E)" bezeichneten Flächen Stellplätze für gewerbliche Nutzungen zugelassen werden.]
[§2Nr.25 | Auf den mit „(M)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
[§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den mit „A“ bezeichneten
Bereichen Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge
eines Geschosses um bis zu 2 m sowie Überschreitungen
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zulässig. In dem
mit „B“ bezeichneten Bereich sind Überschreitungen der
Baugrenzen durch Balkone oder Terrassen unzulässig.]
[§1 Nr.2.2.7.5 | Im Kerngebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn südlich und östlich der Wohnnutzung
durch die Errichtung von Gebäuden innerhalb
der mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche des
Änderungsgebiets der Nachtpegel an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
maximal 54 dB(A) verringert wird.“]
[§2 Nr.1 | Entlang der Straßen Rugenbarg und Flurstraße einschließlich der Flurstücke 520, 2676 der Gemarkung Osdorf am Schafgarbenweg und des Flurstücks 5347 der Gemarkung Osdorf am Käferstieg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit B gekennzeichneten Flächen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§1 Nr.2.7.1 | In § 2 wird folgende Nummer 7 angefügt:
7.1 Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird die Ausweisung Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Ladengebiet“ aufgehoben und als Straßenverkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Marktfläche“ festgesetzt.]