[§2 Nr. 25 | An der nach Osten ausgerichteten Fassade innerhalb des urbanen Gebiets mit der Ordnungsnummer „2“ ist die Anordnung von öffenbaren Fenstern für dem Wohnen dienende Aufenthaltsräume ausgeschlossen.][§3 Nr. 5 | In den in der Nebenzeichnung zur Gestaltung mit „(N)“ bezeichneten Flächen ist ein Gebäudesockel in einer Höhe von mindestens 4,1 m über der nächst angrenzenden öffentlichen oder privaten Erschließungsfläche auszubilden.]
[§1 Nr.2.1.3.9 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichnete Fläche
ist eine Höhe baulicher Anlagen von 50,40 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 52,40 m bei
einer Dachneigung größer 15 Grad über Normalhöhennull
(NHN) als Höchstmaß zulässig. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichnete Fläche ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 58,95 m bei einer
Dachneigung bis 15 Grad und von 60,95 m bei einer
Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(C)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 63,33 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 65,33 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der
Anlage mit „(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe
baulicher Anlagen von 62,00 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 64,00 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(E)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 69,50 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 71,50 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als
Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(F)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 75,50 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 77,50 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für Dachaufbauten
gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für
eine Dachneigung größer 15 Grad.]
[§2 Nr.1 | Auf den mit (A) bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss allgemein zulässig. Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind ab dem zweiten Obergeschoss sowie auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen ab dem vierten Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Im Erdgeschoss und auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind Wohnungen unzulässig. Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 2017) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung, wie zum Beispiel Gästezimmer eines Beherbergungsbetriebes, vorliegt. Satz 1 gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohnungen. An den mit „(O)“ bezeichneten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 45 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind bauliche oder technische Vorkehrungen zur passiven Belüftung an den Gebäuden erforderlich, um gesunde Arbeitsverhältnisse aufgrund der während der Liegezeit von Kreuzfahrtschiffen entstehenden Luftverunreinigungen zu gewährleisten.][§2 Nr.9 | Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und auf den mit „(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss unzulässig. Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(U)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem dritten Obergeschoss unzulässig.][§2 Nr.30 | Die übrigen Dachflächen im Kerngebiet sind mit Ausnahme der mit „(L)“ bezeichneten Flächen sowie der gemäß Nummer 17 zulässigen Aufbauten und Technikgeschosse zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Sub-strataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 8 angefügt: "8. In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Gewerbegebiet östlich der Langenhorner Chaussee sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Läden können ausnahmsweise zugelassen werden. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnurfg in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479).“]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§3 Nr.1 | In der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans wird die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet (verboten sind gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Wirtschaften.)“ nach der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§3 Nr.3 | Im Geltungsbereich der Anlage bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen.]
[§1 Nr.2.3.1.1 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.1 Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen von Gebäuden sind zu begrünen.][§1 Nr.2.3.1.2 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.2 Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-fläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§1 Nr.2.3.1.3 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
mindestens 12 m2 anzulegen.
3.1.3 Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden sind zu erhalten, sofern dadurch die Durchführung zulässiger Bauvorhaben nicht unzumutbar erschwert wird. Für die infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Bäume sind auf der Fläche des Sondergebiets Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§1 Nr.2.3.1.4 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.4 Im Kronenbereich von zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäumen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.][§1 Nr.2.3.1.5 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.5 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gewege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit ein Grundwasserflurabstand von mindestens 2 m eingehalten wird; die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Fahrwege und Stellplatzflächen mit einem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m sind zu versiegeln.][§1 Nr.2.3.1.6 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.6 Das von Stellplätzen abfließende Niederschlagswasser ist vor Einleitung in den Außenmühlenteich durch geeignete technische und biologische Maßnahmen vorzuklären.][§1 Nr.2.3.1.7 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.1.7 Das Ufer des Außenmühlenteiches soll naturnah gestaltet und mit standortgerechten Röhrichtpflanzen, Erlen und Weiden ausgebildet werden. Der am Ufer vorhandene Gehölzbestand soll erhalten und vor dem Ufer eine Röhrichtzone von mindestens 3,5 m Breite angelegt werden.][§1 Nr.2.3.2 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.2 Auf den mit „A“, „B“, „C“ und „D“ bezeichneten Flächen sind für Anpflanzungen einheimische standortgrechte Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Schwarzerlen müssen mindestens eine Höhe von 2 m aufweisen.][§1 Nr.2.3.3 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.3 Entlang der Südostgrenzen der mit „B“ und „C“ bezeichneten Flächen sind zu den Kleingärten und den Wohngebieten Anpflanzungen von mindestens 5 m Breite mit dichtwachsenden Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.][§1 Nr.2.3.4 | 3. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
3.4 Die mit „B“ bezeichnete Fläche wird als Straßenverkehr sfläche festgesetzt.]