[§1 Nr.1 | § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17
vom 7. November 1966 (HmbGVBl. S. 239), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie
folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1.3 | 2.1 Es werden folgende Nummern 3 bis 3.10 angefügt:
„3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
gilt:][§1 Nr.2.1.3.1 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§1 Nr.2.1.3.2 | Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden in den
Gewerbegebieten ausgeschlossen.][§1 Nr.2.1.3.3 | Die genehmigte Festhalle auf dem Flurstück 998 der
Gemarkung Boberg bleibt weiterhin zulässig; die
genehmigte Geschossfläche darf jedoch nicht erweitert
werden. Der Gebäudebestand darf baulich
umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau
ersetzt werden. Die genehmigten Flächen für
Werbung dürfen nicht vergrößert werden. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.][§1 Nr.2.1.3.4 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.1.3.5 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder
Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen
und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit
den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je
Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten
sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nichtzentrenrelevanten
Sortimenten auf den Flurstücken
954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung
Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die
Hamburger Sortimentsliste gemäß den „Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel“
(Auslegestelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt
für Landesplanung und Stadtentwicklung).][§1 Nr.2.1.3.6 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 20 v. H.
der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen
anzulegen. Alternativ sind bei genehmigten
Nutzungen – sofern aufgrund der bestehenden baulichen
Dichte die Maßnahme nach Satz 1 nicht oder
nicht ohne erheblichen Aufwand realisierbar sein sollte – Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von
weniger als 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäuser
sind von der Begrünungsverpflichtung
ausgenommen.][§1 Nr.2.1.3.7 | In den Gewerbegebieten ist für je sechs Stellplätze
ein Laubbaum zu pflanzen. Die für die Baumpflanzung
benötigten Flächen können auf die in
Nummer 3.6 Satz 1 genannten Vegetationsflächen
angerechnet werden.][§1 Nr.2.1.3.8 | In den Gewerbegebieten sind für die Baumpflanzungen
heimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden.
Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von
mindestens 16 m² Fläche und 0,8 m Tiefe anzulegen.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Bei Abgang der anzupflanzenden Bäume
sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen
und zu erhalten.][§1 Nr.2.1.3.10 | In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters einer Hochspannungsfreileitung sind Einrichtungen
für gesundheitliche Zwecke sowie für die
Kinder- und Altenbetreuung unzulässig.“]
[§2 Nr.9 | Unterhalb des ersten Untergeschosses ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel unzulässig. Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im ersten Untergeschoss und auf den mit „(Q)“ bezeichneten Flächen im Erdgeschoss unzulässig. Auf den mit „(G)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel ab dem ersten Obergeschoss und auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen ab dem zweiten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(U)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf den mit „(Z)“ bezeichneten Flächen ist Einzelhandel im Erdgeschoss und ab dem dritten Obergeschoss unzulässig. Auf allen anderen Flächen ist Einzelhandel ab dem dritten Obergeschoss unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m und höchstens 6 m über der angrenzenden Straßenoberkante oder der angrenzenden Wegefläche liegen. Abweichungen bis zu 0,5 m, die sich aus den Höhen der angrenzenden Wegeflächen ergeben, sind zulässig. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 v. H. der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Außer auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen muss die Galerieebene einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten, wenn die Fassade transparent gestaltet ist.][§2 Nr.29 | Die Dachflächen auf den mit „(K)“ bezeichneten Flächen sind zu mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen min-destens 10 v.H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Sträuchern und Stauden begrünt werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.32 | Außer im Sondergebiet, auf den Straßenverkehrsflächen der Hübenerstraße und der Überseeallee und den mit „(N)“ bezeichneten Flächen ist das Freimachen und Her-richten beziehungsweise die Wiederaufnahme der Bautätigkeit nur in dem Zeitraum zwischen 1. September und 28. Februar zulässig.]
[§3 Nr.8 | Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Innerhalb der mit a bezeichneten Flächen sind Holzpergolen zu errichten.]
[§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden.]
[§ 2 Nr. 10 | In den Mischgebieten sind bei den mit „(A)“ bezeichneten Gebäuden Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überm Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.]
[§2 Nr.3 | In den mit C gekennzeichneten Abschnitten des Gewerbegebietes sind die den Wohngebieten zugeordneten Wandflächen zu begrünen. In den Baulücken dieser Abschnitte sind von den Grenzen des Gewerbegebietes in einer Tiefe von 5 m in das Gewerbegebiet hinein dicht wachsende Bäume und Sträucher zu pflanzen.]
[§2 Nr.13 | Im Gewerbegebiet sind in dem mit „(C)“ bezeichneten
Bereich die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen
nicht auf die festgesetzte Geschossflächenzahl
von 2,4 anzurechnen.]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(1)" und „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in den Vorgärten, sowie Stellplätze und Garagen außerhalb der dafür festgesetzten Flächen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind im Erdgeschoss nur Stellplätze, Standplätze für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter und Hauszugänge zulässig. Die offene Tordurchfahrt ist mit einer lichten Höhe von mindestens 3 m zu errichten.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(1)", „(2)" und „(3)" bezeichneten Flächen der Wohn- und Mischgebiete sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad zulässig. Auf diesen Flächen sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine Staffelgeschosse zulässig. Stützkonstruktionen von Anlagen, die der Gewinnung von Solarenergie dienen, sind auf Flachdächern so zu konstruieren, dass sie vom öffentlichen Raum nicht eingesehen werden können. Dachüberstände sind unzulässig. Dacheindeckungen, Dachrinnen und Regenfallrohre dürfen kein Kupfer enthalten.
Als Ausnahme sind auf den mit „(15)" bezeichneten Flächen maximal 30 Grad nach Süden geneigte Pultdächer zulässig.]