[§2 Nr.19 | Auf den mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, wenn die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet werden; in diesem Fall sind mindestens 30% der Dachflächen zu begrünen.]
[§2 3 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen für technische Dachaufbauten ist nicht zulässig. Abweichend davon ist in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe von 33,0 m ü NHN um bis zu 6 m durch eine Antennenanlage und in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe von 26,6 m ü NHN um bis zu 1,5 m durch Abgasrohre zulässig.]
[§2 Nr. 3.3 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Dachfläche ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler und Atriumdächer) um bis zu 1,2 m zulässig, sofern sie um mindestens 10 m nach Süden und um mindestens 3,5 m in alle anderen Richtungen – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.][§2 Nr. 17 | Zum Rückhalt von Niederschlagswasser sind die mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 30 vom Hundert – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche – als Retentionsgründächer mit einem Retentionsvolumen von mindestens 20 Litern pro m² Retentionsdach auszuführen.]