[§2 Nr.2 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.3 | Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis
zu 1,5 m sowie durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m
können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Private Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie andere unterirdische Räume können auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.][§2 Nr.9 | Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige
bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für
technische Aufbauten können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.]
[§2 Nr.4 | Auf den mit „(B)" gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Kinderzimer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§3 Nr.4 | Für die Wohngebiete gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei den Reihenhäusern dürfen seitliche Sicht- und Windschutzwände sowie Pergolen von Terrassen eine Tiefe von 2 m, gemessen von der Gebäudewand, nicht überschreiten. Sie sind in Material, Form und Farbe jeweils für eine zusammenhängende Zeile einheitlich auszuführen.]