[§2 Nr.8 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens
5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene
muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der
Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade
einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell
eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss
gewertet.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen
Straßenräumen oder den mit Gehrechten belasteten
Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen
werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung
bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m
zulässig][§2 Nr.12 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht
durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der
Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen
nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.]
[§2 Nr.2 | Auf dem Flurstück 1698 der Gemarkung Barmbek können auf der mit A bezeichneten Fläche ein zusätzliches Staffelgeschoß und auf der mit B bezeichneten Fläche ein weiteres Vollgeschoß und ein zusätzliches Staffelgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Geschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt. Die Staffelgeschosse sind mit ihrer Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschoßhöhe zurückzusetzen.]