[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Eigentümer der Flurstücke 1380 und 1381 der Gemarkung Altona-Nord einen Gehweg von der Kleinen Marienstraße bis zur Straße Nobistor herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Geh- und Radwege und für die Erschließung der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes hergestellt und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, einen befahrbaren Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem
Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 12120 der Gemarkung Wilhelmsburg, für das Flurstück jeweils an die Thielenstraße und die Korallusstraße eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]