[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg und der von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.]
[§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Stellplätze und der Garagen unter Erdgleiche auf den Flurstücken 615, 588, 589 und 610 bis 613 der Gemarkung Hinschenfelde an den Thiedeweg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Eigentümer der Flurstücke 1380 und 1381 der Gemarkung Altona-Nord einen Gehweg von der Kleinen Marienstraße bis zur Straße Nobistor herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Geh- und Radwege und für die Erschließung der Flurstücke für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes hergestellt und unterhalten werden sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Versorgungsleitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, einen befahrbaren Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburgischen Electricitätswerke AG und der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß der Versorgungsfläche (Sonden — HGW) an die nördlich geführte Wohnsammeistraße eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Fahrrecht können zugelassen werden.]