[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Campingplatzgebiets auf dem Flurstück 5905 der Gemarkung Schnelsen an die Straße Wunderbrunnen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten und im Bereich des Wendeplatzes allgemeinen Verkehr abzuwickeln (Wendemöglichkeit), ferner die Befugnis der Leitungsträger unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die bezeichneten Flächen als allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
[§2 Nr. 19. | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsunternehmen, einen Weg anzulegen, zu unterhalten und zu befahren sowie Maßnahmen an der Abwasserleitung zum Zwecke der Unterhaltung und zur Sicherstellung der Wärmeenergieversorgung durchzuführen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.14 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr. 9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht auf Flurstück 6109 der Gemarkung
Barmbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten
Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt werden.]
[§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 1347 und 817, 1362 und 1369 der Gemarkung Neustadt umfaßt die Befugnis, die rückwärtigen Anlieferhöfe auf diesen Flurstücken an die
Neue ABC-Straße anzuschließen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.]
[§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen für Kraftfahrzeuge auf den Flurstücken 186 bis 190 der Gemarkung Meiendorf an die von der Saseler Straße abzweigende Erschließungsstraße und auf den Flurstücken 2488 sowie 159 bis 161 der Gemarkung Meiendorf an den Polarweg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.]